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   LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13   

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https://dejure.org/2013,35166
LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13 (https://dejure.org/2013,35166)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 25.11.2013 - 5 S 33/13 (https://dejure.org/2013,35166)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 25. November 2013 - 5 S 33/13 (https://dejure.org/2013,35166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehl- oder Unterbelegung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen einer Unterbelegung oder Fehlbelegung der Genossenschaftswohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehlbelegung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 563 BGB, § 564 BGB, § 573 Abs 1 BGB
    Wohnraummiete: Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehl- oder Unterbelegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genossenschaftswohnung: Keine Kündigung wegen Fehlbelegung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehlbelegung oder Unterbelegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Fehlbelegung einer Genossenschaftswohnung kann unwirksam sein

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Unter- oder Fehlbelegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Fehlbelegung einer Genossenschaftswohnung kann unwirksam sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGB §§ 546, 563, 564, 573 Kündigung einer Genossenschaftswohnung wegen Fehl- oder Unterbelegung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Genossenschaftswohnung: Keine Kündigung wegen Fehlbelegung! (IMR 2014, 150)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 468
  • ZMR 2014, 286
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91

    Kündigung von Genossenschaftswohnungen durch gemeinnützige

    Auszug aus LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13
    (2) Noch nicht höchstrichterlich entschieden und in Instanzrechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert ist die Frage, ob auch die Unter- oder Fehlbelegung einer Genossenschaftswohnung als Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist (verneinend etwa Schmidt-Futterer/Blank, § 573 BGB Rn. 201; OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2584; grundsätzlich bejahend etwa OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226; differenzierend Drasdo, NZM 2012, 585, 596).

    Von einer Fehlbelegung, die im Widerspruch zur satzungsgemäßen Aufgabe (vergleiche OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226) bzw. zum Satzungszweck (Drasdo, NZM 2012, 596) steht, kann nämlich von vornherein nur dann tatbestandsmäßig ausgegangen werden, wenn genossenschaftliche Regelungen zur "richtigen" Belegung bestehen, zu denen die tatsächliche Belegung in Widerspruch steht.

  • BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09

    Genossenschaftswohnung: Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit dem Sohn des

    Auszug aus LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13
    Die Vorschrift ist auf den "Dauernutzungsvertrag" über eine Genossenschaftswohnung anzuwenden (BGH WuM 2010, 431).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1983 - 9 REMiet 4/83

    Kündigung; Eintreten in den Mietvertrag; Berechtigtes Interesse ;

    Auszug aus LG Heidelberg, 25.11.2013 - 5 S 33/13
    (2) Noch nicht höchstrichterlich entschieden und in Instanzrechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert ist die Frage, ob auch die Unter- oder Fehlbelegung einer Genossenschaftswohnung als Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist (verneinend etwa Schmidt-Futterer/Blank, § 573 BGB Rn. 201; OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2584; grundsätzlich bejahend etwa OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1226; differenzierend Drasdo, NZM 2012, 585, 596).
  • LG Berlin, 07.10.2016 - 63 S 94/13

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Eintrittsrecht eines Kindes in den

    Entscheidend ist somit, ob die Personen "miteinander" oder ob sie - wie in Wohngemeinschaften - "nebeneinander" gewohnt haben (vgl. LG Heidelberg, Entscheidung vom 25.11.2013 - 5 S 33/13, juris; Hinz, ZMR 2002, 640, Sternel, ZMR 2004, 713) und ob die Wohnung nach den tatsächlichen Verhältnissen den gemeinsamen Lebensmittelpunkt bildete (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 563, Rn. 16, m.w.N.).
  • KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18

    Einstweilige Verfügung: Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers

    Nach wohl zutreffender Auffassung ist § 857 BGB in diesem Fall daher dahingehend einzuschränken, dass der Besitz an der Wohnung auf die das Mietverhältnis fortsetzenden Familienangehörigen übergeht und nicht auf den Erben des verstorbenen Mieters, so dass dem Erben schon tatbestandlich kein Besitzschutzanspruch zusteht (LG Heidelberg, Urteil vom 25.November 2013 - 5 S 33/13 -, Rz. 45, juris; Staudinger/Gutzeit, BGB (2018), § 857 Rz. 27 m.w.Nachw.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 02.10.2018 - 224 C 207/18

    Eintritt in den Mietvertrag bei Tod des Mieters

    Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse können jedoch diese Voraussetzungen nicht stets schematisch kumulativ verlangt werden; vielmehr muss sich ein Gesamtbild ergeben, nach dem jeder der Bewohner unter den genannten Gesichtspunkten zur Haushaltsführung beigetragen hat und so die Lasten des Haushalts arbeits- und anteilig auf die Bewohner verteilt waren (LG Heidelberg WuM 2014, 37).
  • LG Freiburg, 01.07.2021 - 3 S 89/20

    Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnis über eine Genossenschaftswohnung wegen

    Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Inhalt der im Kündigungszeitpunkt geltenden Satzung - und nicht etwa der der im Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags geltenden Satzung - für das streitgegenständliche Mietverhältnis und insbesondere für die Interessenabwägung im Rahmen des § 573 Abs. 1 BGB relevant (so auch OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 23.12.1983 - 9 ReMiet 4/83 - ?= NJW 1984, 2584; OLG Stuttgart, Rechtsentscheid vom 11.6.1991 - REMiet 1/91 - = NJW-RR 1991, 1226; OLG Köln, Urteil v. 14.06.1991 - 1 S 434/90; LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2013 - 5 S 33/13).

    Dieses sich aus dem Genossenschaftszweck der Klägerin ergebende berechtigte Interesse ist im Rahmen der Interessenabwägung des § 573 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 10.09.2003 - VIII ZR 22/03; OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 23.12.1983 - 9 ReMiet 4/83 - ?= NJW 1984, 2584; OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 11.6.1991 - REMiet 1/91 - = NJW-RR 1991, 1226; LG Heidelberg Urteil vom 25.11.2013 - 5 S 33/13 - = DWW 2014, 63; LG München I LG München I, Urteil vom 03. Juli 1991 - 14 S 142/91 - = WuM 1992, 16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23. Juni 1992 - 13 S 9409/91 - = WuM 1993, 280; LG Köln Urteil vom 14.03.1991 - 1 S 434/90 - AG Dresden Urteil v. 14.01.1994 - 9 C 3450/93 - = ZMR 1994, 518; Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 573 Rn. 186).

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